Für viele Weiterbildungen gibt es eine staatliche Förderung. Doch welche Förderung passt? Die Weiterbildungsdatenbank MV hilft Unternehmen mithilfe des Förderkompasses, die passende Förderung zu finden, zudem steht Nicole Dierker-Refke für weitere fachliche Beratung zur Verfügung. 

Bitte beachten Sie vor Beginn der Weiterbildung zu prüfen, ob eine Förderung möglich ist. Informieren Sie sich über die Förderbedingungen und Antragsfristen. Eine nachträgliche Förderung, während oder nach der Weiterbildung, ist leider nicht möglich.

Folgende Fördermöglichkeiten gibt es für Unternehmen:

Bildungsschecks für Unternehmen:

Mit dem Bildungsscheck fördert das Land MV die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten. Gefördert werden grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für mittlere Unternehmen kann die Zuwendung 60 Prozent und für kleine Unternehmen 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Zuwendung ist auf höchstens 3.000,00 € je Bildungsscheck und Qualifizierungsmaßnahmen begrenzt. Die Antragstellung erfolgt über die Bewilligungsbehörde, der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH. Mehr Infos zum Antragsverfahren und Konditionen hier

Berufliche Rehabilitation - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Mit beruflicher Rehabilitation - insbesondere mit Bildungsmaßnahmen - kann dem Arbeitsplatzverlust vorgebeugt werden oder die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gelingen. Bei der beruflichen Rehabilitation handelt es sich um Sozialleistungen, sogenannte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Diese richten sich an Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben oder davon bedroht sind. Verschiedene Sozialversicherungsträger wie BerufsgenossenschaftenRentenversicherungen und die Agentur für Arbeit unterstützen betroffene Personen mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit verfügbare Fördermöglichkeiten zum Erhalt der Erwerbstätigkeit oder (Wieder-)Eingliederung ins Berufsleben genutzt werden können, müssen Sie beim zuständigen Rehabilitations-Träger einen Antrag stellen. Weitere Infos hier.

Qualifizierungschancengesetz - Weiterbildungsförderung für Beschäftigte:

Mit dem Qualifizierungschancengesetz wird die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte, unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße, verstärkt. Damit soll insbesondere Beschäftigten, die von Strukturwandel und Digitalisierung betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen ermöglicht werden. Im Fokus stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom technologischen Wandel durch Digitalisierungs- und Automatisierungsprozesse oder in sonstiger Weise durch Strukturwandel in einem Wirtschaftszweig betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Weitere Zielgruppe sind die Beschäftigten, die als Geringqualifizierte im Unternehmen angestellt sind und keinen (verwertbaren) Berufsabschluss haben. 

Die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung sind grundsätzlich Ermessensleistungen der Bundesagentur für Arbeit. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Ob und wie eine Weiterbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses öffentlich gefördert werden kann, zeigt der Weiterbildungslotse des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Weitere Informationen finden Sie hier auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit. 

Weiterbildung während Kurzarbeit:

Mit der Weiterbildungsförderung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld sollen Anreize geschaffen werden, Zeiten der Nichtbeschäftigung für berufliche Weiterbildung zu nutzen. Die Bundesagentur für Arbeit fördert durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten die berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit. Die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung sind grundsätzlich Ermessensleistungen der Bundesagentur für Arbeit. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Die Weiterbildung von Beschäftigten kann nur gefördert werden, wenn:

  • die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert,
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
  • der Arbeitgeber nicht auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Weiterbildung verpflichtet ist.

Weitere Information erhalten Sie hier auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.